Käufer gefunden, Deal geplatzt: Sieben typische Dealbreaker beim Unternehmensverkauf
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    Leitfaden16 min18. Oktober 2026

    Käufer gefunden, Deal geplatzt: Sieben typische Dealbreaker beim Unternehmensverkauf

    Ein Beispiel, wie es sich in der Praxis abspielen kann: Der Kaufvertrag liegt in der fünften Fassung vor, der Notartermin ist angefragt. Dann meldet sich der Käufer, ein Finanzinvestor: Der Investmentausschuss des Fonds hat die Freigabe für das Investment nicht erteilt. Der Verkäufer steht nach rund einem Jahr Prozess ohne Vertrag da. Beraterkosten sind angefallen, der Prozess hat erhebliche Managementkapazität gebunden, und die übrigen Interessenten aus der ersten Runde haben sich möglicherweise längst anderen Vorhaben zugewandt.

    Besonders schmerzhaft sind Abbrüche in der Schlussphase: Beide Seiten haben bereits Zeit und Geld investiert, und Alternativen stehen oft nicht mehr ohne Weiteres zur Verfügung. Dieser Artikel beschreibt sieben typische Dealbreaker, die in dieser Phase auftreten können – mit dem, woran man sie von normalen Prüfungsfragen unterscheidet, und mit dem, was ein Verkäufer vorab klären sollte.

    Drei Begriffe vorab, weil sie im Folgenden immer wieder vorkommen: Der Letter of Intent (LOI) ist die Absichtserklärung, mit der Käufer und Verkäufer die wirtschaftlichen Eckpunkte festhalten, bevor die vertiefte Prüfung beginnt; er ist hinsichtlich des Vertragsschlusses in der Regel unverbindlich. Signing bezeichnet den Abschluss des Kaufvertrags, Closing dessen Vollzug – die Übertragung der Anteile gegen Zahlung des Kaufpreises. Beide Schritte können zusammenfallen oder zeitlich auseinanderliegen. Dieser Artikel konzentriert sich auf Risiken vor dem Signing; die Vollzugsrisiken zwischen Signing und Closing sind ein eigenes Thema.

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    Warum die Schlussphase anfällig ist

    Zu Beginn können Interessenten noch vergleichsweise leicht aussteigen, ohne dass das als Scheitern wahrgenommen wird. Mit fortschreitender Prüfung steigen die investierte Zeit, die Kosten und die Erwartungen beider Seiten: Der Käufer hat in die Due Diligence investiert, der Verkäufer hat sein Unternehmen über Monate geöffnet, beide haben sich intern festgelegt. Das erhöht den Druck, und unter Druck wird jedes offene Thema größer, als es ist. Eine Abweichung, die früh im Prozess eine Nachfrage ausgelöst hätte, löst spät im Prozess eine Vertrauensfrage aus. Der 200-Tage-Marathon: Was beim Unternehmensverkauf wirklich passiert

    Wer die typischen Konfliktpunkte kennt, kann sie klären, solange sie klein sind. Dafür ist eine Unterscheidung wichtig, die sich durch den ganzen Artikel zieht: Nicht jede intensive Prüfung ist ein Warnsignal. Ein Käufer, der Monatszahlen anfordert, nach der zweiten Führungsebene fragt oder zu einer Bilanzposition nachhakt, macht seine Arbeit. Ein Warnsignal entsteht erst, wenn Antworten widersprüchlich bleiben, zugesagte Nachweise ausbleiben oder vereinbarte Meilensteine verfehlt werden.

    Dealbreaker 1: Die Zahlen halten der Prüfung nicht stand

    Das Information Memorandum weist ein bereinigtes EBITDA von 3,2 Millionen Euro aus; die Financial Due Diligence des Käufers kommt auf 2,6 Millionen. Typische Ursachen für eine solche Differenz sind Einmalbereinigungen, die der Käufer nicht akzeptiert, eine fehlende oder zu niedrig angesetzte marktübliche Geschäftsführervergütung, vorzeitig erfasste Umsätze oder wiederkehrende Kosten, die als einmalig dargestellt wurden. Bereinigtes EBITDA: Die Zahl, die Ihren Verkaufspreis definiert

    Die Wirkung auf den Preis ist erheblich. Ein Rechenbeispiel: Bei einem unveränderten EBITDA-Multiple von 6,0x reduzieren 0,6 Millionen Euro weniger nachhaltiges EBITDA den Enterprise Value rechnerisch um 3,6 Millionen Euro. Was davon beim Verkäufer als Anteilskaufpreis ankommt, hängt zusätzlich von Nettofinanzverbindlichkeiten und dem vereinbarten Kaufpreismechanismus ab (dazu Dealbreaker 2).

    Normale Prüfung: Der Käufer fordert aktuelle Monatszahlen an und stellt Rückfragen zu einzelnen Bereinigungen.

    Warnsignal: Die Monatszahlen widersprechen bisherigen Angaben oder lassen sich nicht auf die Jahreszahlen überleiten. Antworten auf dieselbe Frage bleiben widersprüchlich, oder angekündigte Belege werden nicht geliefert.

    Was vorab zu klären ist: Jede Bereinigung braucht einen Beleg und eine wirtschaftliche Begründung – nicht nur eine Behauptung. Während des Prozesses sollte die laufende Geschäftsentwicklung regelmäßig mit der Planung abgeglichen werden; Abweichungen werden früh erklärt und die Prognose gegebenenfalls angepasst. Eine Abweichung, die der Verkäufer selbst anspricht, kostet in der Regel weniger als eine, die der Käufer findet. Due Diligence aus Verkäufersicht: Wie Sie die Prüfung überstehen, ohne den Deal zu verlieren

    Dealbreaker 2: Der Streit um die Kaufpreismechanik

    Im LOI sollte eindeutig stehen, ob die genannte Bewertung den Enterprise Value – den Wert des operativen Geschäfts, unabhängig von Finanzierung und Kassenbestand – oder bereits den Anteilskaufpreis bezeichnet und wie beide Größen ineinander übergeleitet werden. Der tatsächlich an den Verkäufer gezahlte Anteilskaufpreis ergibt sich aus dem Enterprise Value nach Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten und nach Berücksichtigung des Working Capital. Wie das geschieht, hängt vom vereinbarten Mechanismus ab:

    Bei Closing Accounts wird zum Vollzug zunächst ein vorläufiger Kaufpreis gezahlt. Der endgültige Kaufpreis wird anschließend anhand der Werte zum Vollzugsstichtag ermittelt; vereinbarte Abweichungen bei Nettofinanzverbindlichkeiten und Working Capital führen zu einer Nachzahlung oder Erstattung. Bei einer Locked Box wird der Kaufpreis dagegen anhand eines früheren Referenzstichtags festgelegt; eine nachträgliche Anpassung an das Closing-Working-Capital findet grundsätzlich nicht statt. Dafür sind Wertabflüsse an den Verkäufer oder ihm nahestehende Personen zwischen Referenzstichtag und Closing grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

    In beiden Modellen entstehen typische Konflikte: über die Höhe des Working-Capital-Zielwerts, über die Abgrenzung zwischen Working Capital und Nettofinanzverbindlichkeiten (eine Position darf nicht in beiden Kategorien doppelt zählen) und über die Behandlung von Saisonalität und Sondereffekten. Diese Abgrenzungen können den tatsächlich ausgezahlten Kaufpreis erheblich verändern.

    Normale Prüfung: Der Käufer schlägt einen Zielwert vor und begründet ihn.

    Warnsignal: Der Zielwert basiert auf einem einzelnen, für den Käufer günstigen Stichtag, und auf Nachfragen zur Herleitung folgt keine nachvollziehbare Antwort. Der Mechanismus bleibt bis spät in die Vertragsverhandlung unbestimmt.

    Was vorab zu klären ist: Die Grundzüge des Mechanismus bereits im LOI festhalten – welches Modell, welche Referenzperiode, welche Positionen zählen zum Working Capital. Ein Zwölfmonatsdurchschnitt ist ein möglicher Ausgangspunkt; er sollte auf Wachstum, Saisonalität und Sondereffekte geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine frühe Verständigung verhindert spätere Diskussionen nicht vollständig, reduziert sie aber erheblich. Die wirtschaftlichen Eckpunkte des LOI sind dabei in der Regel nicht rechtlich bindend; ihre Wirkung ist eine Verhandlungs-, keine Rechtswirkung.

    Dealbreaker 3: Haftung und Garantien

    Der Käufer will Sicherheit, der Verkäufer will nach dem Closing nicht unbegrenzt haften. Der Garantiekatalog des Kaufvertrags regelt, welche Zusicherungen der Verkäufer abgibt, in welcher Höhe er haftet, wie lange und ab welchem Schwellenwert. Diese Verhandlung ist technisch und zäh, und sie lässt sich nur führen, wenn man drei Kategorien auseinanderhält:

    Operative Garantien betreffen das laufende Geschäft – Jahresabschlüsse, Verträge, Arbeitsverhältnisse, Compliance. Hier sind Haftungsobergrenzen deutlich unterhalb des Kaufpreises verbreitet. Für operative Garantien nennt der Deutschland-Beitrag im Chambers Private Equity Guide 2026 beispielsweise Haftungsobergrenzen von 10 bis 30 Prozent des Kaufpreises. Die angemessene Grenze hängt jedoch von Dealgröße, Verkäuferprofil, Verhandlungssituation und Versicherungslösung ab.

    Fundamentalgarantien betreffen Eigentum an den Anteilen, Existenz und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Hier sind Haftung bis zur vollen Kaufpreishöhe und lange Fristen üblich – das ist kein Warnsignal, sondern Marktpraxis.

    Spezifische Freistellungen betreffen bekannte Einzelrisiken – etwa einen laufenden Rechtsstreit oder eine offene Betriebsprüfung – und werden gesondert verhandelt.

    Ein wesentlicher Teil der Haftungsverhandlung ist die Offenlegung. Im Kaufvertrag wird festgelegt, welche offengelegten Sachverhalte Garantieansprüche ausschließen und welche Anforderungen die Offenlegung erfüllen muss. Das bloße Hochladen von Unterlagen in den Datenraum genügt dafür nicht automatisch. Wesentliche Risiken sollten deshalb frühzeitig, nachvollziehbar und nachweisbar angesprochen werden.

    Eine Warranty-&-Indemnity-Versicherung kann den Konflikt entschärfen, indem sie Garantieansprüche des Käufers auf einen Versicherer verlagert. Sie ist jedoch keine Vollentlastung: Deckungsumfang, Ausschlüsse, Selbstbehalt und die verbleibende Verkäuferhaftung sind im Einzelfall maßgeblich. Bereits bekannte Risiken sind durch die übliche Deckung grundsätzlich nicht erfasst; für sie können gesonderte Lösungen geprüft werden.

    Normale Prüfung: Der erste Vertragsentwurf des Käufers enthält umfassende Garantien und hohe Haftungsgrenzen. Das ist eine Verhandlungseröffnung.

    Warnsignal: Trotz konkreter Vorschläge bleibt offen, welche Risiken der Verkäufer übernehmen soll und wie bereits offengelegte Sachverhalte berücksichtigt werden.

    Was vorab zu klären ist: Die eigene Haftungsposition vor Beginn der Vertragsverhandlung mit dem Transaktionsanwalt festlegen – welche Obergrenze, welche Fristen, welche Risiken offengelegt werden, ob eine W&I-Versicherung in Betracht kommt. Wer seine Zielposition kennt, kann den ersten Vertragsentwurf des Käufers einordnen, statt auf ihn zu reagieren.

    Dealbreaker 4: Rolle des Inhabers nach dem Verkauf

    In der Schlussphase stellt der Käufer Fragen zur Übergangsphase: Wie lange bleibt der bisherige Inhaber, in welcher Rolle, mit welchen Befugnissen? Hier zeigen sich zwei unterschiedliche Themen, die nicht verwechselt werden dürfen.

    Das erste ist das Loslassen: Ein Verkäufer, der nach dem Closing weiterhin alle operativen Entscheidungen treffen will, obwohl er die Kontrolle abgegeben hat, wird für den Käufer zum Risiko. Das zeigt sich, wenn Gespräche über die Nachfolge in der Geschäftsführung vertagt werden oder der Verkäufer keine Vorstellung davon hat, was er nach dem Verkauf tun wird.

    Das zweite ist die wirtschaftliche Absicherung eines Earn-outs: Wer einen erfolgsabhängigen Kaufpreisbestandteil erhält, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Käufer die Messgröße nicht nach Belieben beeinflussen kann. Klare Definition der Bemessungsgrundlage, Informationsrechte und Schutz gegen gezielte Eingriffe sind legitime Verhandlungsziele – kein Zeichen mangelnder Verkaufsbereitschaft.

    Normale Prüfung: Der Käufer fragt nach der zweiten Führungsebene und nach Vertretungsregelungen.

    Warnsignal: Für zentrale Kundenbeziehungen oder wesentliche Entscheidungen gibt es keine belastbare Vertretung, und der Verkäufer kann nicht beschreiben, wie das Unternehmen ohne ihn funktioniert. Inhaberabhängigkeit: Der stille Killer Ihrer Unternehmensbewertung

    Was vorab zu klären ist: Die eigene Rolle nach dem Closing vor dem Prozess festlegen und im LOI konkret beschreiben: Dauer der Übergangsphase, Funktion (Geschäftsführung, Beirat, Beratervertrag), Vergütung und Entscheidungsbefugnisse. Bei einem Earn-out zusätzlich: Bemessungsgrundlage, Berechnungsregeln, Informationsrechte und die Behandlung von Strukturänderungen durch den Käufer.

    Dealbreaker 5: Die Finanzierung des Käufers steht nicht

    Ob ein Käufer den Kaufpreis am Closing tatsächlich zahlen kann, hängt nicht davon ab, ob er Stratege oder Finanzinvestor ist. Auch strategische Käufer benötigen Gremienfreigaben und unterliegen Finanzierungsrestriktionen; ein Finanzinvestor kann umgekehrt eine belastbare Finanzierung vorweisen. Entscheidend sind drei Fragen:

    1. Sind die erforderlichen internen Investitionsfreigaben erteilt – Vorstand, Aufsichtsrat, Investmentausschuss? 2. Ist das notwendige Eigenkapital verbindlich verfügbar – bei Fondsstrukturen etwa durch eine Eigenkapitalzusage des Fonds (Equity Commitment Letter)? 3. Ist benötigtes Fremdkapital zugesagt, und welche Auszahlungsvoraussetzungen bestehen noch?

    Eine Bankbestätigung ist bei vollständig eigenfinanzierten Erwerben kein sinnvolles Kriterium; bei fremdfinanzierten Erwerben sind belastbare Zusagen der jeweiligen Fremdkapitalgeber entscheidend – und zwar nach Inhalt und verbleibenden Vorbehalten, nicht nur dem Vorliegen nach. Welcher Nachweis angemessen ist, hängt von der Struktur des Käufers ab – und vom Zeitpunkt: Ein Term Sheet unter Vorbehalt kann zu Beginn der Exklusivität angemessen sein; derselbe Stand kurz vor dem Signing ist es nicht.

    Normale Prüfung: Der Käufer legt zunächst ein Finanzierungstermsheet mit üblichen Vorbehalten vor.

    Warnsignal: Vereinbarte Finanzierungsmeilensteine werden verfehlt, wesentliche Vorbehalte bleiben ungeklärt, und Fragen nach Eigenkapitalquote oder Freigabestand werden ausweichend beantwortet.

    Was vorab zu klären ist: Finanzierungssicherheit bereits bei der Auswahl des bevorzugten Bieters gewichten. Ein niedrigeres Angebot kann wirtschaftlich attraktiver sein, wenn Abschlusswahrscheinlichkeit und übrige Bedingungen deutlich besser sind. Im LOI Meilensteine für den Finanzierungsnachweis vereinbaren. Und: Alternativen vorbereiten, bevor man in die Exklusivität geht. Während einer Exklusivitätsphase dürfen Kontakte zu anderen Interessenten nur im vertraglich zulässigen Rahmen gehalten werden – was zulässig ist, sollte im Exklusivitätsvertrag ausdrücklich geregelt sein.

    Dealbreaker 6: Schlüsselkunden und Schlüsselpersonen

    Mitten im Prozess kündigt der Vertriebsleiter, oder ein Großkunde beendet den Rahmenvertrag. Für den Käufer steigt das operative Risiko – und er fragt sich, ob der Verkäufer davon wusste.

    Solche Risiken lassen sich nicht allein durch Kommunikation lösen. Zwei Dinge gehören vor den Prozessstart: Erstens die Prüfung der Verträge auf Change-of-Control-Klauseln, Sonderkündigungsrechte und Zustimmungserfordernisse – bei Kunden, Lieferanten, Vermietern und Banken. Was ein Kunde beim Eigentümerwechsel kündigen darf, muss der Verkäufer wissen, bevor der Käufer es findet. Zweitens ein Plan für die Einbindung wichtiger Mitarbeiter, abgestuft nach Funktion, Informationsbedarf und Prozessstand. Bleibeprämien oder Beteiligungsmodelle können dabei Instrumente sein; sie passen nicht in jeder Situation und ersetzen kein offenes Gespräch.

    Normale Prüfung: Der Käufer führt Gespräche mit Schlüsselpersonen der zweiten Ebene.

    Warnsignal: Gerüchte über den Verkauf kursieren im Unternehmen oder beim Wettbewerb, bevor die betroffenen Personen informiert wurden. Ein Großkunde erfährt von Dritten vom Verkaufsprozess.

    Was vorab zu klären ist: Vertraulichkeit aktiv steuern – den Kreis der Eingeweihten klein halten, aber die wirklich tragenden Personen rechtzeitig und persönlich einbinden. Für Schlüsselkunden eine Kommunikationsstrategie vorbereiten, bevor sie gebraucht wird.

    Dealbreaker 7: Ermüdung auf beiden Seiten

    Nach vielen Monaten Prozess sind beide Seiten erschöpft. Jede weitere Nachfrage wirkt wie Taktik, jede Verzögerung wie Druck. Punkte, die früh in einem Telefonat geklärt worden wären, werden zu Grundsatzfragen.

    Warnsignal: Die Kommunikation läuft nur noch schriftlich über die Berater. Termine werden verschoben, weil „noch Fragen offen“ sind, ohne dass die Fragen benannt werden.

    Was hilft: Prozessdisziplin, die Reibung gar nicht erst entstehen lässt – klare Zuständigkeiten auf beiden Seiten, verbindliche Antworttermine, eine gemeinsame Liste offener Punkte mit Verantwortlichen und die rechtzeitige Eskalation wesentlicher Konflikte auf die Entscheidungsebene. Wenn sich die Verhandlung dennoch festfährt: Die entscheidungsbefugten Vertreter beider Seiten klären die wirtschaftlichen Prioritäten direkt, in einem kleinen Kreis; ihre Berater bereiten die offenen Punkte vor und setzen die Einigung anschließend rechtlich und finanziell sauber um.

    Wenn der Deal trotzdem nicht zustande kommt

    Manchmal scheitert eine Transaktion trotz guter Vorbereitung. Und manchmal ist der Abbruch die richtige Entscheidung: wenn Preis, Haftung oder sonstige Bedingungen nicht mehr vertretbar sind, muss ein Berater auch vom Abschluss abraten können. Ein Abschluss um jeden Preis ist kein Erfolg.

    Kommt es zum Abbruch, entscheidet die Reaktion über den weiteren Verlauf:

    Andere Interessenten ansprechen. Ob frühere Bieter noch verfügbar sind, hängt von ihrem fortbestehenden Interesse und ihrer Kapazität ab; eine schnelle Reaktivierung lässt sich nicht versprechen. Wer die übrigen Bieter im Prozess fair behandelt hat, hat die besseren Chancen. Unternehmensunterlagen und Datenraum können aktualisiert weiterverwendet werden. Prüfungsberichte des abgesprungenen Käufers sind dagegen nicht automatisch weitergebbar – Nutzungs- und Weitergabebeschränkungen sind zu beachten, und ein neuer Käufer prüft ohnehin selbst.

    Die Ursache ehrlich analysieren. Lag der Abbruch ausschließlich an käuferseitigen Gründen – Freigabe, Finanzierung, strategischer Kurswechsel –, kann ein anderer Interessent weiterhin eine realistische Option sein. Lag es am Unternehmen – Zahlen, Abhängigkeiten, Risiken, die in der Due Diligence sichtbar wurden –, sollten diese Punkte vor dem nächsten Anlauf nach Möglichkeit behoben werden. Risiken, die sich nicht kurzfristig beseitigen lassen, müssen transparent bewertet und in Preis oder Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Exit-Readiness – Vorbereitung auf den Unternehmensverkauf

    Den zweiten Anlauf anders aufsetzen. Ein neuer Prozess braucht nicht zwingend einen anderen Käuferkreis; nach Behebung der Ursache können auch bisherige Interessenten geeignet sein. Vor einem zweiten Anlauf sollte klar sein, welche Abbruchursachen fortbestehen und was sich im Prozess ändern muss.

    Wenn Sie eine dieser Fragen für Ihre eigene Situation klären möchten, sprechen Sie uns an.

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    Häufige Fragen

    Warum scheitern Unternehmensverkäufe noch kurz vor der Unterschrift?

    Weil die Schlussphase die Phase mit dem höchsten Einsatz ist. Nach der Due Diligence und während der Vertragsverhandlung treffen die Ergebnisse der Prüfung auf die Erwartungen aus dem LOI – bei den Zahlen, der Kaufpreismechanik, der Haftung und der Finanzierung. Probleme, die früh klein gewesen wären, wirken jetzt groß. Die beste Vorsorge ist, diese Themen bereits im LOI und in der Vorbereitung zu klären.

    Muss ich die Beraterkosten auch zahlen, wenn der Deal nicht zustande kommt?

    Das richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen. Beim M&A-Berater regelt die Mandatsvereinbarung, welche Vergütung bei Abbruch geschuldet ist – laufende Retainer, Meilensteinvergütungen und Auslagen sind in der Regel angefallen; das Erfolgshonorar entsteht typischerweise erst mit dem Abschluss, kann aber je nach Vereinbarung anders geregelt sein. Bei Rechts- und Steuerberatung hängt die Vergütung ebenfalls von der konkreten Vereinbarung ab. M&A-Berater Kosten: Was gute Beratung kostet – und warum sie sich trotzdem rechnet

    Kann ich vom Käufer Schadensersatz verlangen, wenn er kurz vor Signing abspringt?

    Hier ist zu unterscheiden: Ein bloßer Verhandlungsabbruch löst grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht aus – der LOI ist hinsichtlich des Vertragsschlusses in der Regel unverbindlich. Ansprüche können insbesondere bei Verletzung bindender Vertraulichkeits- oder ausdrücklich vereinbarter Kostenersatzpflichten entstehen. Davon zu unterscheiden ist die Haftung allein wegen des Abbruchs der Verhandlungen, für die hohe Anforderungen gelten – insbesondere bei formbedürftigen Geschäften wie dem GmbH-Anteilskauf. Break-up-Fee-Vereinbarungen können verhandelt werden, sind bei mittelständischen Transaktionen aber selten und müssen in Voraussetzungen und Form sorgfältig gestaltet werden. Der verlässlichere Schutz ist ein Prozess mit mehreren Interessenten und klaren Meilensteinen.

    Wie erkenne ich, ob ein Käufer es ernst meint?

    An seinem Verhalten: Hat er ein Prüfungsteam tatsächlich mandatiert? Sind erkennbar Ressourcen eingesetzt? Benennt er konkrete Entscheidungsträger und Gremientermine? Sind Freigabe- und Finanzierungsschritte nachvollziehbar? Hält er vereinbarte Meilensteine ein? Ein Käufer, der Exklusivität verlangt, aber keinen dieser Punkte liefert, hat sich eine Option gesichert, keinen Abschluss.

    Sollte ich den Verkaufsprozess unterbrechen, wenn das laufende Geschäftsjahr schlechter läuft als geplant?

    Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Abweichung erklärbar und vorübergehend ist oder strukturell. Eine erklärbare Abweichung lässt sich mit transparenter Kommunikation und gegebenenfalls einer angepassten Kaufpreisstruktur auffangen; ein Earn-out ist dabei eine Möglichkeit, verlagert aber einen Teil des Risikos auf den Verkäufer. Bei einem strukturellen Rückgang sind Weiterverkauf mit angepasster Bewertung, vorherige Restrukturierung und Pause gegeneinander abzuwägen – welche Option richtig ist, hängt von Ursache, Käuferinteresse und der Situation des Verkäufers ab.

    Jan-Christian Hansen

    Über den Autor

    Jan-Christian Hansen

    Jan-Christian Hansen ist Gründer und Geschäftsführer von Hansen Advisory, einer unabhängigen M&A-Boutique in München. In über 17 Jahren Transaktionserfahrung hat er mehr als 50 Transaktionen begleitet. Er lehrt Financial Modeling und Unternehmensbewertung an der TU Darmstadt sowie Advanced Corporate Finance im Masterstudium der Universität Liechtenstein.

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